Ein Auszug aus dem Geschpräch von Elias Huber mit dem österreichischen Experten Herbert Saurugg, der Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Krisenvorsorge:
[…]
Ist ein Blackout überhaupt wahrscheinlich?
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Mit dieser Frage beschäftige ich mich seit rund 10 Jahren. Meine Einschätzung ist: Wir werden einen europaweiten Blackout binnen der nächsten fünf Jahre erleben. Seit Jahren spitzen sich hier Dinge zu, wie etwa die steigende Anzahl von Netzeingriffen, um das System stabil zu halten. Außerdem werden in den nächsten Monaten viele Atom- und Kohlekraftwerke stillgelegt. Uns fehlen aber die Speichersysteme, um die schwankende Erzeugung von Solar- und Windstrom ausgleichen zu können. Und alle Länder setzen auf Stromimporte aus den Nachbarstaaten. Bisher war meistens Deutschland der Lieferant, was aber bald nicht mehr möglich sein wird. Wenn man die Faktoren einzeln betrachtet, könnte man sagen: “Das haben wir im Griff.” Aber in der Summe können sehr viele Dinge schief gehen, die in Wechselwirkung stehen. Das erhöht das Blackout-Risiko enorm.
Was meinen Sie mit Blackout genau?
Ich meine einen überregionalen, weite Teile Europas betreffenden Strom-, Infrastruktur- und Versorgungsausfall. Der Stromausfall löst dabei eine Kettenreaktion in allen anderen Infrastrukturen aus. In einer solchen Krise wird Österreich wohl nur einen Tag brauchen, bis wieder Strom fließt – wegen unserer großen Pumpspeicher- und Wasserkraftwerke. Der Rest Europas wird bis zu einer Woche benötigen. Das Hauptproblem ist aber nicht der Stromausfall.
Sondern?
Mit dem Stromausfall brechen auch die Kommunikationsnetze zusammen. Telefone, Internet, Handys. Wenn diese Systeme einmal großflächig ausfallen, drohen schwere Hardwareschäden. Aus lokalen Ausfällen wissen wir, dass da bis zu 30 Prozent zerstört sind – etwa Netzteile, Switches oder Server. Wir haben aber nicht genügend Ersatzteile, um die Systeme rasch zu reparieren. Und selbst wenn wir vergleichsweise wenig Hardware verlieren, sind die Kommunikationsnetze überlastet, sobald sie hochgefahren werden. Alle möchten dann mit ihren Angehörigen sprechen. Ohne Telefon und Internet ist aber keine Produktion und Warenverteilung möglich.
So viele begeisterte Superlative schenkten deutsche Medien der neuen modernen und diversen US-Regierung. Keiner hinterfragte kritisch, warum in einer freien Gesellschaft neben fachlicher Eignung nun auch ethnische Herkunft und sexuelle Identität zu wichtigen Kriterien für die Vergabe von Regierungsämtern erhoben wurden, denn das gehört ja auch hier zum politischen Leitbild: Mehr Quote und weniger Qualifikation. Letztere würde die vielen Dilettanten unter den Amtsinhabern ohnehin nur verunsichern.
Henryk M. Broders aktuellesBuch „Wer, wenn nicht ich“ befasst sich mit „Deutschen, Deppen, Dichtern und Denkern auf dem Egotrip“. Das Buch kann im Achgut.com-Shop bestellt werden. Die dritte Auflage ist ab sofort lieferbar.
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Heute, 11:00 Uhr: Dr. Curio Interview & Dlf-Kommentar zu AfD und Verfassungsschutz
Heute, 14:00 Uhr: Mahnung zum Social Distancing
Heute, 17:00 Uhr: Blackout – Frage ist nicht ob, nur wann!
Immer wieder – ich habe den Eindruck, immer öfter – …
… gibt es Berichte und Meinungen, die sich kritisch mit der Corona-´Strategie` (ein Lockdown nach dem anderen verbunden mit Angst- und Panikmache) auseinandersetzen. War es bisher Andreas Rosenfelder, der kritische Anmerkungen darlegte, ist es nun Thomas Vitzhum, der sich mit einem klugen WELTplus-Artikel* hervortut.
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Politiker und Forscher überbieten einander mit düsteren Szenarien für die nächsten Monate. Begründet wird das mit der Sorge vor der Verbreitung der wenig erforschten Coronavirus-Mutanten. Dieser Kurs birgt das Risiko, dass das Vertrauen der Bürger weiter sinkt.
Keine Schule bis Ostern. Kein Einkaufen, kein Haareschneiden, kein Restaurant, kein Kino, kein Konzert mindestens bis weit in den April. 100.000 Ansteckungen mit dem Coronavirus – jeden Tag. Kein saisonaler Effekt durch steigende Temperaturen. Dazu Ausgangsbeschränkungen, Einschränkungen des Aktionsradius. Grenzkontrollen? Exportverbot für wichtiges Material? Alles möglich.
Diese Nachrichten aus einer dystopischen Welt könnten aus dem Jahr 2020 stammen. Aus den Monaten Januar bis März. Als sich die Corona-Nachrichten überschlugen. Damals hatten die Bürger das Gefühl, der Boden unter ihren Füßen würde schwanken, das Leben, das sie kannten, sich auflösen.
Doch es sind keine Forderungen, Prophezeiungen, Prognosen von vor einem Jahr. Es sind mögliche Zustandsbeschreibungen der Welt des Jahres 2021. Glaubt man Politik und Wissenschaftlern, ist das die Realität der kommenden Monate. Dass die Schulen bis Ostern nicht öffnen sollen, stellte Thüringens Kultusminister Helmut Holter (Linke) in Aussicht. Auch CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt hält ein Öffnungsszenario nicht einmal für diskutierbar.
Von bis zu 100.000 Ansteckungen pro Tag sprach der Virologe Christian Drosten von der Berliner Charité mit Blick auf das mutierte Coronavirus B1.1.7. Dass sich das Virus in dieser vermutlich aggressiveren Form durchsetzen wird, davon ist Kanzleramtsminister Helge Braun (CDU) überzeugt. Der Virologe Adam Grundhoff ist sicher, dass die Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, dann nach drei Monaten bei dem 5000-Fachen der heutigen liegen werde.
Von Grenzkontrollen zu Nachbarn, die das Virus nicht in den Griff bekommen, geht Kanzlerin Angela Merkel (CDU) aus. Und ein Exportverbot von Corona-Impfstoffen aus der Europäischen Union überprüft Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.
Die wenigen, die eine Diskussion über mehr Freiheiten für Geimpfte anfangen, werden von der Mehrheit niedergezischt. Argument: Noch seien es viel zu wenige, die geimpft sind. Die Debatte erweckt den Eindruck, als teilte keiner die Hoffnung, dass sich an diesem Zustand mittelfristig etwas ändern werde. „Der Sommer wird uns nicht retten“, sagte am Montag der SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach im Ton der Apokalypse.
An diesem Montag trat der neue verschärfte Lockdown in Kraft, der bis zum 14. Februar gilt. Doch in der Mühsal der Gegenwart hält sich offensichtlich keiner mehr lange auf. Die Entscheider und ihre Berater blicken weit über dieses Datum hinaus, so als seien die nächsten drei Wochen läppisch, als müssten sie gar nicht mehr ertragen, erduldet, hingenommen werden.
Dabei sind die Infektionszahlen so niedrig wie zuletzt vor ungefähr drei Monaten. Tendenz sinkend. Hielte der Trend, würde die berühmte 50er-Inzidenz in der zweiten Februarwoche tatsächlich erreicht.
Ebenfalls am Montag teilte der Impfstoffhersteller Moderna mit, dass sein Vakzin auch gegen die mutierten Viren wirke. Am Freitag soll zudem in der EU der dritte Impfstoff zugelassen werden, der der Firma AstraZeneca.
Es gibt also auch gute Nachrichten. Und dennoch, so hoffnungslos, so aussichtslos und perspektivlos, so pessimistisch war die politische Debatte über den Fortgang der Krise seit Langem nicht. Mut machen wenige.
Ein schleichender Vertrauensverlust
Der CSU-Gesundheitspolitiker Georg Nüßlein forderte ein Lockdown-Ende Mitte Februar. Die Sorge vor etwas, „das vielleicht eintreten könnte“, sei keine ausreichende Begründung für den Lockdown. Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer (CDU) will die Wiederöffnung von Schulen und Friseuren. Der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, verlangte Perspektiven von der Politik.
Nun soll keiner sagen, dass es keine Perspektiven gibt. Horrorszenarien sind schließlich auch Perspektiven. Allein, wohin führen sie? Schaffen düstere Prognosen Vertrauen? So wie das vor einem Jahr der Fall war?
CDU-Präsidiumsmitglied Norbert Röttgen fasste im WELT-Interview zum Jahresende zusammen, was damals geschah: „Das positive Moment ist, dass die Politik durch ihr entschlossenes, rationales und ehrliches Verhalten in der ersten Welle der Pandemie bei vielen Menschen einen enormen Vertrauensgewinn erzielt hat. Statt die Situation schönzureden, wurde wissenschaftlicher Sachverstand in dieser Phase der Unkenntnis hinzugezogen. Es galten die Kriterien rationaler Geeignetheit – und nicht das, was politisch opportun war.“
Politiker und Forscher haben damals eingestanden, nicht zu wissen, womit sie es zu tun haben. Vertrauen entstand, weil sie damals ihr Nicht-Wissen erklärten. Das Klischee, wonach Politiker stets mehr wissen, als sie zugeben, galt anscheinend nicht mehr. Die ehrliche Zurschaustellung der eigenen Unkenntnis schuf die Basis für die Akzeptanz der Corona-Maßnahmen. Das wirkt noch heute nach.
Aber das Vertrauen erodiert. Die Zustimmung zu den Maßnahmen sinkt. Nicht nur aus Ermüdung, wie landläufig behauptet.
Der schleichende Vertrauensverlust ist auch Resultat der politischen Kommunikation. Es gab in den vergangenen zehn Monaten unzählige Beteuerungen, dass man über das Virus inzwischen deutlich besser informiert sei als noch zu Beginn der Pandemie. Lange wurde so getan, als resultierte das Handeln aus neuen Erkenntnissen. Dazu kamen Ende des Jahres noch die Erfolge bei der Impfstoffentwicklung. Wissen ist Macht – das Sprichwort schien wieder zu gelten.
Und jetzt? Nun wird der Beweis angetreten, dass Unwissen offenbar noch mehr Macht bedeutet; Macht nämlich für jene, die auf Basis von Unsicherheit erneut weitestreichende Entscheidungen für das Leben der Bürger treffen. Das aktuelle Tun wird mit Unwissen über die Virusmutante begründet. Aus der Sorge vor seiner Verbreitung resultiert die aktuelle Lockdown-Politik.
Darüber aber, was diese Mutante auslöst, wie sie wirkt, wie ansteckend sie ist, welche Gruppen sie vor allem betrifft, darüber gibt es noch immer intensive Auseinandersetzungen und Forschung. Letzte Sicherheiten gibt es wenige. Der Aussage etwa, dass die Variante mehr Todesfälle bedeutet, folgte kurz darauf das Dementi, dass man es so genau doch nicht wisse. Vieles ist also unsicher.
Der desillusionierende Satz des Kanzleramtsministers
Dennoch werden mit Selbstsicherheit neue Negativszenarien entworfen. Kanzleramtsminister Braun gab sich am Sonntag bei „Anne Will“ sogar absolut überzeugt, dass sich die Virusmutante hierzulande durchsetzen werde: „Wir sehen ja momentan, dass wir jetzt in mehreren Krankenhäusern auch schon mit der Mutante zu tun haben. Das heißt, das ist bei uns im Land angekommen, und deshalb wird sie irgendwann so wie in anderen Ländern auch dann die Führung übernehmen und wird Probleme machen.“
Gibt es dafür Zahlen? Evidenz? Studien? Die wissenschaftlichen Berater des Kanzleramts stellen häufig Modellierungen auf; doch bei den Präsentationen bleibt die Öffentlichkeit außen vor. „Wir wollen sie so lange wie möglich aus dem Land raushalten und da, wo sie schon ist, eben sehr niedrig halten“, fügte Braun mit Blick auf die Mutante hinzu und schob trotzdem den völlig desillusionierenden Satz nach: „Das wird man auf Dauer nicht schaffen.“
Die Situation mutet also kurios an: Da paart sich derzeit totale Unsicherheit über die Virusmutation mit letztgültiger Sicherheit. Das hat Folgen. So erodiert Vertrauen.
Hinzu kommt das offensichtlich schlechte Management in vielen Bereichen. Etwa bei den Impfungen, die mit ständigen Versäumnissen von Behörden und Politik einhergehen. Oder beim Schutz der Alten- und Pflegeheime, in denen sich immer noch massenhaft Corona-Ansteckungen ereignen.
Die Gesundheitsämter sind noch immer nicht in der Lage, mit einer funktionierenden einheitlichen Software zu arbeiten, und noch immer können nicht mehr Kontakte gleichzeitig nachvollzogen werden als zu Beginn der Pandemie. Zudem werden häufig Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt; vier Wochen lang, zwischen Weihnachten und Mitte Januar, war keiner Corona-Statistik zu trauen.
„Ich kann nur sagen: Ohne Perspektive hält so was niemand lange durch. Mit Perspektive deutlich länger. Deshalb würde ich mir wünschen, die Bundeskanzlerin würde noch einmal eine Ansprache halten, in der ein solcher Optimismus zum Ausdruck kommt. Ich glaube, dass das den Menschen sehr guttäte“, sagte der Psychiater und Stressforscher Mazda Adli, Chefarzt der Fliedner Klinik in Berlin in einem Interview.
Das war im März 2020. Es gilt wohl mehr denn je.
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*Weil der Artikel außerordentlich wichtig für die Debatte um die „Meinungsfreiheit“ ist, zitieren wir den Text. Verweise und Kommentare lesen Sie, wenn Sie WELTplus testen/abonnieren.
… des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und dessen Interpretation.
Es geht um dieEinlassung der WHO zum PCR-Test. Diese hat ungeheure Brisanz. Wenn denn festgestellt wird, dass die Tests und Testauswertungen nicht sachgerecht durchgeführt wurden, bricht das ganze Pandemie-Kartenhaus in sich zusammen.
Der Hinweis auf die bei steigende Zahl falsch-positiver Ergebnisse bei fallender Prävalenz und die steigende Zahl positiver Ergebnisse trotz geringer Virenlast, weil viel zu viele, ich nenne es mal Auswertungsläufe durchgeführt werden, sind die Hauptkritikpunkte.
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Nicht alles, was ein Amtsrichter in Weimar in ein Urteil schreibt, muss richtig sein. Aber auch nicht alles, was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einen Beschluss schreibt, ist zutreffend. Auch Richter sind bekanntlich Menschen. Menschen können irren. Das macht sie liebenswert und sympathisch. Zu einem guten Diskurs gehört, einander respektvoll auf derartige Irrtümer aufmerksam zu machen, denen wir Menschen aufsitzen. So – und nur so – kommen wir gemeinsam am Ende zu den richtigen Entscheidungen. Und das ist es ja, was wir wollen. Hier einige Anmerkungen zur besseren juristischen Methodik.
Was fällt auf an der Entscheidung der Münchner Verwaltungsrichter vom 24. Januar 2021? In der Entscheidung BayVGH 10 CS 21.249 heißt es:
„Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Mitteilung der WHO vom 20. Januar 2021 zum Gebrauch von PCR-Tests stellt die Gefahrenprognose nicht in Zweifel. Diese Mitteilung betont lediglich die Notwendigkeit einer sachgemäßen Durchführung von PCR-Tests zur Feststellung einer Infektion und adressiert Anwender auf der ganzen Welt. Für die Annahme, dass PCR-Tests in Deutschland nicht ordnungsgemäß durchgeführt würden, nennt der Antragsteller jedoch keinerlei Beleg. Das weitergehende sinngemäße Argument des Antragstellers, dass mittels PCR-Tests keine aktuelle Infektiosität der Testperson nachgewiesen werden könne und deshalb die Voraussetzungen des IfSG für Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 und 28a IfSG nicht durch den Verweis auf das mittels PCR-Tests ermittelte Infektionsgeschehen nachgewiesen werden könnten, beruht auf einer unzutreffenden Interpretation der gesetzlichen Grundlagen und ist deshalb irrelevant (im Ergebnis ebenso BayVGH, B.v. 8.12.2020 – 20 CE 20.2875 – juris Rn. 9; OVG NW – B.v. 30.11.2020 – 13 B 1658/20.NE – juris Rn. 32 f.). § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und daran anknüpfend § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 IfSG verlangen als Voraussetzung für eine Schutzmaßnahme nicht, dass infektiöse Personen festgestellt werden. Erforderlich ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Allein die Anzahl der hospitalisierten Covid-19-Patienten einschließlich der entsprechenden Belegung von Intensivbetten auch in Bayern (Zahlenmaterial bei https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten) genügt ohne Weiteres für die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und daran anknüpfend § 28a Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 IfSG.“
Das ist leider methodisch verfehlt.
Wenn – nach der Klarstellung der WHO vom 20.01.2021 – ein bloß positiver PCR-Test keine Infektion nachweist, kommt auch nicht in Betracht, einen dergestalt positiv Getesteten als „Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheider“ zu klassifizieren. Denn wer nicht infiziert ist (und bei wem nicht einmal eine Kontamination unzweifelhaft festgestellt ist), der fällt per definitionem in keine dieser vier Gruppen. Weiß man nicht, ob Hans in ein Kalkfaß gefallen ist, dann kann man nicht sagen, ob er eingestaubt oder möglicherweise eingestaubt ist. Man kann folglich auch nicht wissen, ob er andere einstauben könnte oder gar beim Gehen Kalk verliert.
Ebenfalls denkgesetzlich unstatthaft ist, von der Anzahl „hospitalisierter Covid-19-Patienten“ auf eine kritische Anzahl „Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider“ außerhalb des hospitalisierten Bereiches rückzuschließen. Denn aus dem Umstand, daß z.B. 7 Prozent aller Patienten in einem Krankenhaus ein gebrochenes Bein haben, läßt sich nicht drauf schließen, daß auch 7 Prozent der Gesamtbevölkerung außerhalb des Krankenhauses gebrochene Beine hätten.
Wenn man einen Tirolerhut für eine Ente hält
Mehr noch: Auch der Verweis des BayVGH auf seine eigene Entscheidung vom 8.12.2020 zu 20 CE 20.2875 verfängt tatsächlich nicht. Dort hat der BayVGH wörtlich ausgeführt:
„Das Beschwerdevorbringen, PCR-Tests könnten keine Infektionen nachweisen, greift nicht durch. PCR-Tests sind grundsätzlich nicht ungeeignet, um die Infektionsgefahr von SARS-CoV-2 abzubilden. Solange keine zuverlässigere Testmethode vorhanden und anerkannt ist, stellt der PCR-Test ein geeignetes Instrument zur Einschätzung der Übertragungsgefahr von SARS-CoV-2 dar (BayVGH, B.v. 8.9.2020 – 20 NE 20.2001 – juris Rn. 28; OVG NW – B.v. 30.11.2020 – 13 B 1658/20.NE – juris Rn. 32 f.).“
Diese Darstellung ist als Argumentation rein verfassungsrechtlich schon im Ansatz schwierig. Denn nicht alles, was „grundsätzlich nicht ungeeignet“ ist, ist auch im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung schon hinlänglich geeignet. Das Tasten nach einer Feder ist nicht grundsätzlich ungeeignet, wenn man nach einer Ente sucht. Man darf sich dann aber auch nicht wundern, wenn man einen Tirolerhut für eine Ente hält.
Die weitere Begründung des BayVGH zeigt aber auch, daß der Senat augenscheinlich in der Vorstellung lebt, es gäbe ‚den‘ PCR-Test. Das ist aber rein tatsächlich unzutreffend. In Wahrheit gibt es eine unabsehbare Vielzahl von PCR-Tests, die – und das ist entscheidend – mit unterschiedlichen Replikationszyklen arbeiten. Ein PCR-Test mit 25 Zyklen (25Ct) liefert wesentlich andere Testergebnisse als ein Test mit 30, 35 oder gar – wie der „Drosten-Test“ – 45 Zyklen (in den Worten der WHO Information Nr. 2020/05: „The cycle threshold (Ct) needed to detect virus is inversely proportional to the patient’s viral load.“). Ein PCR-Testergebnis kann daher allenfalls dann ein „geeignetes Instrument zur Einschätzung der Übertragungsgefahr von SARS-CoV-2“ sein, wenn der Ct-Wert zu statistischen Vergleichs- und Erkenntniszwecken generell und lückenlos offengelegt wird. Eine derartige verbindliche „Eichung“ ist auch aus Rechtsgründen zweifellos einforderbar. Maße, Gewichte und Zeitbestimmungen unterliegen von Verfassungs wegen mit guten Gründen der Rechtsklarheit ebenfalls der bundesgesetzlichen Normierung: Art. 73 Nr. 3 GG.
… befasst sich mit den Möglichkeiten, welche der zweiten Instanz zur Verfügung stehen. Es muss ein Oberlandesgericht (OLG) sein.
Warum das so ist, lesen Sie im zweiten Teil des „Grundkurses Rechtsstaatlichkeit“ von Carlos A. Gebauer:
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In der vergangenen Woche berichtete Achgut.com über einen „Vorbildlichen Akt richterlicher Souveränität“. Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar (noch nicht rechtskräftig) vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sind. Kernsatz des Urteiles: „Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.“
Der Fall entwickelt sich wie eigentlich nicht anders zu erwarten weiter. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat am vergangenen Freitag beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht, sagte der Sprecher der Behörde, Hannes Grünseisen, am Freitag in Erfurt der Deutschen Presse-Agentur. Die Sache solle zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Richter zurückverwiesen werden.
Das erinnerte den einen oder anderen Kommentator an die Rückgängigmachung der thüringischen Ministerpräsidentenwahl im vergangenen Jahr. Der Fall liegt jedoch anders. Im Gegensatz zum Rückgängigmachen einer Landesministerpräsidentenwahl auf südafrikanischen Unerträglichkeitszuruf der Kanzlerin hin handelt es sich bei einer Rechtsbeschwerde um ein von dem Gesetz formgerecht vorgesehenes Rechtsmittel.
Als Staatsanwalt in der Lage des dort Zuständigen hätte ich wahrscheinlich haargenauso gehandelt. Denn ein erstinstanzliches Urteil ist eben „nur“ ein erstinstanzliches Urteil in einer Einzelfallentscheidung.
Eine ganze Armada an Argumenten geliefert
Sehr viel spannender wird es, wenn nun ein Obergericht die Sache bearbeitet und entscheidet. Und exakt das ist der „Clou“ an einer bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerde. Die geht nicht erst noch zu einem Landgericht, sondern sie „hüpft“ gleich in die OLG-Ebene.
Das war natürlich auch dem Amtsrichter bekannt, der sein Urteil formuliert hat. Deswegen hat er keine kurze und knappe Entscheidung abgesetzt, sondern eine ganze Armada an Argumenten geliefert, das jedes für sich (!) die Sanktionierung des „Abstandsverstoßes“ ordnungsrechtlich unmöglich macht.
Die Richter des OLG sind dadurch nun in die Lage manövriert, jeden einzelnen dieser Gesichtspunkte detailliert widerlegen zu müssen, um noch zu einer Verurteilung des „Täters“ zu kommen. Das geht auch nicht simpel durch Zurückverweisung an das AG, wo dann (wie in solchen Fällen nicht unüblich) ein anderer Richter erneut entscheiden muss. Denn das OLG ist eine reine Rechtsprüfungsinstanz. Es werden keine Tatsachen mehr überprüft. Ein OLG erhebt in der Rechtsbeschwerde keinen Beweis. Das ist hier auch nicht erforderlich, denn die „Tat“ steht ja fest. Es geht „nur“ um die reine Rechtsfrage. Die kann und muss das OLG selbstständig entscheiden.
Von daher ist alles andere als vergnüglich, nun der OLG-Senat zu sein, bei dem die Sache jetzt gelandet ist. Die Richter dort müssen nämlich – wollten sie die landesrechtliche Verordnung „retten“ – jedes einzelne Argument des Amtsrichters entkräften. Das ist m.E. schwierig bis unmöglich. Darauf bezog sich die Formulierung in meiner Urteilsbesprechung von der „argumentativen Gewalt“ des amtsgerichtlichen Urteils.
Das OLG kann das ihm von dem AG gelieferte harte Brett aber auch nicht auf billigem Wege mit einem einzigen Killer-Argument aus dem Weg bohren (Nach dem Formulierungstopos: „Es kann dahinstehen, ob x, y, z, … denn schon a, … deswegen folgt …“). Denn das ginge nur mit einer Freispruchbestätigung, die dann wiederum spiegelbildlich die landesrechtliche Verordnung aushebelt.
Rechtsstaatlich sehr robuste und resiliente Rechtsschutzstruktur
Es ist eine komplexer Vorgang, der von Carlos Gebauer vorbildlich aufbereitet wird. Es ist nicht leicht, sich in die juristischen Gedankengänge hineinzuversetzen, sie nachzuvollziehen.
Dennoch: Setzen Sie sich mit den insgesamt 3 Texten und dem Urteil des AG Weimar intensiv auseinander. Sie absolvieren dabei einen anspruchsvollen
Grundkurs in Sachen Rechtsstaatlichkeit.
Es lohnt sich.
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Ein soeben veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichtes Weimar vom 11. Januar 2021 bestätigt in beeindruckender Argumentationstiefe die Vermutung, dass die „Lockdowns“, die unser aller Leben seit Monaten einfrieren, mit unserem Grundgesetz schlechterdings nicht in Einklang zu bringen sind.
Bei dieser Entscheidung handelt es sich auch nicht „nur“ um ein unbedeutendes amtsgerichtliches Urteil. Die gerichtliche Verteidigung eines Menschen, der wegen „Corona-Verstößen“ mit einem Bußgeld bedacht wird, beginnt nämlich stets just dort: vor Amtsgerichten. Jeder, der einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen Corona-Auflagen zugestellt erhält, ist gut beraten, sich mit diesem Urteil aus Weimar auseinanderzusetzen (6 OWi-523 Js 202518/20).
Dem Urteil war eine Geburtstagsfeier vorangegangen, zu der sich 8 Menschen aus 7 Haushalten am 24. April 2020 in einem Hinterhof versammelt hatten. Die Polizei sah in diesem Fest einen Verstoß gegen die „Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“. Minutiös legt das Amtsgericht Weimar nicht nur der örtlichen Polizei nun dar, warum der Betroffene dieses Bußgeldverfahrens freizusprechen war: Die Landesverordnung ist verfassungswidrig und nichtig.
Vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung
Das Gericht stützt seine gleichsam vernichtende Kritik an der gesetzgeberischen Leistung gleich auf mehrere einschneidende Gesichtspunkte. In formeller Hinsicht genügt die Verordnung nicht den Ermächtigungsvoraussetzungen des Grundgesetzes. Im Einzelnen wird erläutert, warum der Gesetzgeber selbst (und nicht der Verordnungsgeber) über die allgemeinen Kontaktverbote hätte entscheiden müssen. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch nicht beschrieben, mit welchen genauen Maßnahmen welches Ziel erreicht werden sollte, und er hat sich keine zureichenden Gedanken darüber gemacht, was ein Verordnungsgeber mit der ihm erteilten Ermächtigung künftig alles anstellen werde. Da der Gesetzgeber die exzessiven Eingriffe in bürgerliche Grundrechte zudem nicht einmal hinreichend beschrieben hat, steht das allgemeine Kontaktverbot schon formal auf keiner belastbaren Rechtsgrundlage.
Zusätzlich erfreulich an dem Urteil des Amtsgerichtes Weimar ist, dass die Unzulänglichkeit der ursprünglichen Ermächtigung aus § 28 des Infektionsschutzgesetzes vom 27. März 2020 mit vielerlei Rechtsprechungsnachweisen plausibilisiert wird. Der Kenner sieht daran: Die Auffassung des Gerichtes steht mitnichten alleine, auch andere Gerichte sahen und sehen es ebenso. Das Urteil bleibt bei dieser rechtlichen Darstellung per 24. April 2020 indes nicht stehen. Es erläutert darüber hinaus, dass auch die nachgeschobene weitere Ermächtigungsgrundlage im späteren § 28a des Infektionsschutzgesetzes ein allgemeines Kontaktverbot gar nicht legitimieren kann. Dieser Begründungsteil des Urteiles ist für jedermann von Bedeutung, der mit Bußgeldern auf Basis der rechtlichen Regelung nach dem 18. November 2020 belegt worden ist. Anders gesagt: Das Urteil weist argumentativ vorsorglich auch tragfähig in die Zukunft.
Im Weiteren erläutert das Gericht überzeugend, warum es allen deutschen Gesetzgebern tatsächlich schon am 28. März 2020 unmöglich war, ihre Aktivitäten auf eine unübersichtliche Faktenlage oder gar auf „unvorhergesehene Entwicklungen“ zu stützen. Es beeindruckt besonders ein Kernsatz des Urteiles:
„Es gab keine ‚epidemische Lage von nationaler Tragweite‘, wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 festgestellt hat.“
Zur Begründung dieses vorbildlichen Aktes richterlicher Souveränität zur verfassungsrechtlich gewünschten Kontrollfunktion der Dritten Gewalt erläutert die Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht, wie sich die Entwicklung der Neuerkrankungen bereits ab dem 18. März 2020 statistisch dokumentiert dargestellt hatte. Zugleich wird in dem Urteil mit Belegstellen aus Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes erklärt, dass die Reproduktionszahl R schon am 21. März 2020 unter den Wert von 1 gefallen war. Dem Amtsgericht zugänglich waren auch (wie jedermann, der über einen Internetanschluss verfügt) die Abrechnungsdaten der Initiative Qualitätsmedizin sowie die Sterbestatistik des Statistischen Bundesamtes. Mit anderen Worten: Aus allgemein zugänglichen Quellen war bereits zum Zeitpunkt der parlamentarischen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum 28.03.2020 erkennbar, dass eine solche Lage tatsächlich überhaupt nicht bestand.
Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde
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Allgemeines Kontaktverbot: Verfassungswidrig und nichtig
Der Wunsch nach einer komplett lahmgelegten Gesellschaft …
… und Wirtschaft unter dem Label „ZeroCovid“ eint die große Koalition der Freiheitsskeptiker. Dabei verstecken sie sich hinter „der“ Wissenschaft. Tatsächlich geht es ihnen um einen Systemwechsel.
Grün-kursives Zitat & kompletten Text mit allen Verweisen, leserkommenataren usw. lesen: Hier klicken // Wir empfehlen WELTplus ausdrücklich
Die Aufklärung hat der Wissenschaft eine zentrale Rolle bei der Emanzipation von absoluten Fürsten und selbstherrlichen Religionen eingeräumt. Im 21. Jahrhundert soll die Wissenschaft nun selbst Supermacht werden. Klimaschützer haben sich mit ihrem Engagement für eine nachhaltigere, lebenswertere Welt hinter der Wissenschaft verschanzt.
Sie haben eine tolle Meinung und sagen nur zwei Sachen: Pariser Abkommen einhalten und „listen to the science“. Die Wissenschaft – oder, genauer, der besonders alarmistische Teil – wird als der Weisheit letzter Schluss präsentiert, sie dürfe auch demokratische Kompromissformeln und gesellschaftliche Prozesse infrage stellen.
Es ist kein Zufall, dass die aktuellen Lockdown-Fetischisten im Zweifel die Bekämpfung der Corona-Krise mit der Bekämpfung der Klima-Krise vergleichen. Sichtbar wird auch, was für ein enges, um nicht zu sagen: zynisch instrumentalisiertes Verständnis von Wissenschaft da zum Vorschein kommt.
Die Kanzlerin hat vor ihrem Treffen mit den Ministerpräsidenten einen Wissenschaftler – so Medienberichte – ausgeladen, der den „bestellten Alarmismus“ („Spiegel“) unterlaufen könnte. Besonders die soziologisch und politologisch schwingungsfreien Viro- und Epidemiologen hat sie zu Einpeitschern einer ziemlich autoritären Verbots- und Bestrafungspolitik werden lassen. Ohne Sensorium für die Seele der Gesellschaft werden Freiheiten je nach Zahlendefinition an- oder ausgeknipst.
Der Wunsch nach einer komplett lahmgelegten Gesellschaft und Wirtschaft unter dem Label „ZeroCovid“ eint die große Koalition der Freiheitsskeptiker. Für sie kommt jeder Notstand recht, um die Gesellschaft endlich so umzubauen, zu regulieren und umzuverteilen, dass der von der Linken erträumte Systemwechsel weg von der liberalen, marktwirtschaftlichen Demokratie in Fahrt kommt.
Souverän ist, wer über den Notstand entscheidet, erklärte der Reaktionär Carl Schmitt, und die „Alles sofort zusperrrrren!“-Deutschen folgen dem gerne. Wie soll man dem scheinheiligen Bekenntnis, dass es um künftige Freiheitsrechte ungeborener Generationen geht, glauben, wenn einem die Einschränkungen von Freiheit so sichtbar keinerlei Nöte im Hier und Jetzt bereiten?
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*Weil der Artikel außerordentlich wichtig für die Debatte um die „Meinungsfreiheit“ ist, zitieren wir den Text. Verweise und Kommentare lesen Sie, wenn Sie WELTplus testen/abonnieren.