Wenn eines evident ist, …
Mehr… dann die Tatsache, dass die geltenden Bestimmungen nicht ausreichen, um die Probleme mit der Migration zu lösen. Der berühmte rosa Elefant steht mitten im Zimmer, wird aber ebenso wenig wahrgenommen wie die Nacktheit des Kaisers in Andersens Märchen. Zwar würde schon die konsequente Anwendung des geltenden Rechts zu besseren Ergebnissen führen. Doch mit lediglich graduellen Verbesserungen ist es jetzt nicht mehr getan. Erforderlich sind wesentlich weitreichendere Regelungen. Wenn der Rechtsstaat mit voller Breitseite angegriffen wird, muss er auch mit voller Breitseite reagieren. Andernfalls ist er unglaubwürdig und schafft sich am Ende selbst ab.
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm nach Artikel 19 Absatz 4 GG der Rechtsweg offen. Diese Bestimmung ist nicht von der „Ewigkeitsgarantie“ des Artikels 79 Absatz 4 gedeckt, kann also geändert werden. Es muss dringend geprüft werden, ob hunderttausende „Migranten“ gegen die Ablehnung ihre Anerkennung als „Flüchtlinge“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention klagen können. Und wenn ja, ob der Staat diese Verfahren aus Steuergeldern finanzieren, sich also gewissermaßen selbst auf Jahre lahmlegen muss. Die Praxis der Prozesskostenhilfe muss daher dringend überprüft werden, wobei es in erster Linie um die hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage geht. Schließlich muss auch über eine Verkürzung des Rechtsweges nachgedacht werden. Derzeit kann ein Verfahren durch Klage – Berufung – Revision – und eventuell noch durch Verfassungsbeschwerde über Jahre hingezogen werden. Und selbst wenn der Kläger in allen Instanzen unterliegt, steht am Ende seine Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auf diese Weise wird der Rechtsstaat nicht verwirklicht, sondern ad absurdum geführt. Die entsprechende Vorschrift des AufenthG offenbart bereits rein äußerlich das Dilemma dieser Regelung. Hier der vollständige Wortlaut:
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