Ende 2022 wird das letzte deutsche Kernkraftwerk abgeschaltet

Ende der Atomkraft?

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Lange Zeit wurde sie abgebaut, nun sehen einige in ihr ein Mittel im Kampf gegen die Klimakrise: Die Kernenergie wird zurzeit als mögliche Alternative zur schmutzigen Kohle diskutiert. In den Niederlanden wollen Politiker deswegen bereits den Ausbau der Atomenergie prüfen. Doch auch Atomstrom ist nicht CO2-neutral. Zudem gesellt sich das aktuell wieder stark diskutierte Problem der Endlagerung des giftigen und radioaktiven Atommülls.

Die Statista-Infografik zeigt, wie viel Kernenergie in den letzten Jahren in Deutschland verbraucht wurde. Im Jahr 1990 waren es noch 152,5 Terawattstunden. Bis 2019 wurden die Atomkraftwerke dann nach und nach abgebaut, der Verbrauch sank auf zuletzt 75,1 Terawattstunden im Jahr.

Wird es bald auch in Deutschland wieder mehr Atomkraftwerke geben? Zumindest regt sich Widerstand gegen den geplanten Ausstieg aus der Atomkraft bis 2030. So setzt sich unter anderem der Verein Nuklearia „für eine moderne und sichere Kernenergie“ ein. Aus Sicht der Energiebetriebe ist ein Rückwärtstrend in Deutschland jedoch unrealistisch: Gegenüber der Augsburger Allgemeinen schlossen die Energiekonzerne RWE und Preussen Elektra diesen kategorisch aus.

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Liz Schmidt ergänzt:

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/316b.html

[…]

28. Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 – 323c)

§ 316b Störung öffentlicher Betriebe

(1) Wer den Betrieb
1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,

2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder

3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.

[…]

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