Wider das Werbeverbot zur Abtreibung – § 219a StGb

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„Die wenigsten Deutschen dürften gewusst haben, dass es im Strafgesetzbuch § 219 a überhaupt gibt. Der lautet – in gekürzter Form:

Wer seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet, ankündigt oder anpreist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Das finde ich absolut richtig.

Ist schon skandalös, dass allein in Deutschland etwa 100.000 potentielle gesunde Kinder, Babys, Menschen – Föten klingt so technokratisch –  legal abgetrieben werden dürfen, statt sie auszutragen und zur Adoption freizugeben und damit Frauen, Paaren, die keine eigenen Kinder bekommen können zu helfen, so ist es ein Unding, Abtreibung zu bewerben wie Marmelade, Rasierklingen oder sexuelle Dienstleistungen.

Nun sind es zum Glück nicht „DIE“ Parteien, sondern nur die üblichen Verdächtigen – SPD, Grüne, Linkspartei – die die ersatzlose Streichung des 219a StGb fordern.

Aber auch CDU und FDP sind wankelmütig. Nur CSU und AfD sind für die Beibehaltung ohne Wenn-und-Aber. Hier klare Kante der Frauenunion.

War irgendwie klar, oder?

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